Nach einer neuen Entscheidung des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven sind Leiharbeiter zu berücksichtigen, sofern sie regelmäßig im Betrieb beschäftigt sind.Damit hat sich das Arbeitsgericht Wilhelmshaven erstmals gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gestellt: Bisher wurden bei Freistellungen des Betriebsrates nach § 38 Betriebsverfassungsgesetz Leiharbeiter im Entleiherbetrieb nicht gezählt.Nach dem das BAG im März 2013 seine bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von regelmäßig beschäftigten Leiharbeitnehmern bei der Größe des Betriebsrates angepasst hatte, folgert das A